Das Wichtigste in Kürze
- Seit 2023 sind Einkünfte aus kleinen Photovoltaikanlagen einkommenssteuerfrei.
- Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen sowie Batteriespeichern entfällt die Umsatzsteuer.
- Steuerbefreiungen gelten auch für Anlagen, die bereits in den Vorjahren in Betrieb genommen wurden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Durch die Steuerbefreiung müssen Betreiber kleiner Anlagen keine Einnahmen aus Photovoltaik in der Steuererklärung angeben.
- Förderungen können häufig mit anderen Zuschüssen oder Steuererleichterungen kombiniert werden, sofern dies nach den jeweiligen Richtlinien zulässig ist.
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Inhaltsverzeichnis
1. Was bedeutet Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen?
Die Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen bezieht sich auf Regelungen, die Betreiber solcher Anlagen von bestimmten Steuerpflichten befreien. Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen, die vor allem private und kleine Betreiber entlasten soll.
Konkret entfällt für kleine Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt (kurz: kWp) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien die Einkommensteuerpflicht für die Erträge aus der Stromerzeugung. Auch die Lieferung und Installation solcher Anlagen unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 0 %, was die Anschaffungskosten deutlich senkt.
Diese Regelungen basieren auf § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 UStG. Ziel ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, bürokratische Hürden abzubauen und die Energiewende voranzutreiben. Insbesondere sollen Privatpersonen und kleinere Gewerbetreibende motiviert werden, in Photovoltaik zu investieren, ohne sich mit komplexen steuerlichen Regelungen auseinandersetzen zu müssen.
2. Wann ist eine Photovoltaikanlage steuerfrei?
Eine Photovoltaikanlage kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Dies betrifft insbesondere die Umsatzsteuerbefreiung beim Kauf und Betrieb der Anlage sowie mögliche Einkommensteuerbefreiungen für den erzeugten Strom. Die Steuerfreiheit hängt von verschiedenen Faktoren wie der Größe der Anlage, der Nutzung des Stroms und den gesetzlichen Regelungen ab.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer Photovoltaikanlage sind:
- Kleinunternehmerregelung: Betreiber, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen.
- Anlagengröße: Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp sind der Einkommensteuer befreit, wenn sie auf bzw. an Einfamilienhäusern, auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder öffentlichen Gebäuden oder auf Nebengebäuden wie Carports und Schuppen installiert sind.
- Private Nutzung: Der erzeugte Strom wird überwiegend privat genutzt und nicht vollständig ins Netz eingespeist.
- Ort der Installation: Die Anlage muss sich auf, an oder in zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) befinden oder in unmittelbarem Zusammenhang dazu stehen.
Wann sind ältere Photovoltaikanlagen steuerfrei?
Seit 2023 wurde der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Änderungen im Steuerrecht vereinfacht, doch auch ältere Anlagen können von Steuererleichterungen profitieren. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Regeln erfüllt werden und ein Antrag bei der Finanzverwaltung gestellt wird. Daneben gelten aber auch noch weitere Voraussetzungen für die Steuerfreiheit älterer Photovoltaikanlagen:
Wechsel zur Kleinunternehmerregelung:
- Die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage dürfen die Grenze von 22.000 € im Vorjahr und 50.000 € im laufenden Jahr nicht überschreiten.
- Ein Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung muss beim Finanzamt gestellt werden, falls zuvor die Regelbesteuerung gewählt wurde.
Antrag auf Verzicht der Regelbesteuerung:
- Betreiber, die ursprünglich die Regelbesteuerung gewählt haben, können diese rückwirkend aufgeben, sofern bestimmte Fristen eingehalten werden.
- Der Verzicht auf Regelbesteuerung bedeutet, dass keine Umsatzsteuer mehr erhoben wird.
Ausschluss von Gewinnerzielungsabsicht:
- Die Photovoltaikanlage wird überwiegend für den Eigenverbrauch betrieben und es besteht keine Absicht, Gewinne zu erzielen.
Wann sind Photovoltaikanlagen nicht von der Steuer befreit?
Dann sind Photovoltaikanlagen nicht von der Steuer befreit:
Installationen auf Nicht-Wohngebäuden:
Die Steuerbefreiung gilt nur für Anlagen, die sich auf, an oder in zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) befinden oder in unmittelbarem Zusammenhang dazu stehen. Anlagen auf gewerblich genutzten Gebäuden sind nicht befreit.
Große Photovoltaikanlagen:
Wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage 30 kWp überschreitet, entfällt die Steuerbefreiung. Um die Einhaltung dieser Leistungsgrenze nachzuweisen, ist es erforderlich, die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage zu dokumentieren.
Nicht-private Nutzung:
Anlagen, die überwiegend für gewerbliche Zwecke oder zur Stromversorgung eines Betriebs genutzt werden, können die Steuerbefreiung verlieren. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung des erzeugten Stroms.
Nicht-EU-Importe:
Beim Kauf von Photovoltaikanlagen aus Nicht-EU-Ländern müssen verschiedene Zoll- und Importbestimmungen beachtet werden. So ist die Anlage beim Zoll anzumelden und ggf. Zölle zu bezahlen. Sind ansonsten alle anderen Voraussetzungen erfüllt, wird die PV-Anlage umsatzsteuerrechtlich genauso behandelt wie Anlagen aus der EU.
Anlagen mit Zusatzfunktionen:
Von der Steuer befreit sind auch alle für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern.
Fehlende Nachweise:
Die Steuerbefreiung greift nur, wenn alle erforderlichen Nachweise und Dokumentationen erbracht werden. Ohne vollständige Unterlagen kann die Steuerbefreiung entfallen.
3. Was muss ich bei der Steuererklärung für eine gewerbliche PV-Anlage angeben?
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage hat steuerliche Konsequenzen, da Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz als gewerbliche Einkünfte gelten. Somit ist der Betreiber einer PV-Anlage steuerpflichtig und muss diese Einkünfte in der Steuererklärung angeben.
Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und gegebenenfalls der Gewerbesteuer. Die genaue steuerliche Behandlung hängt von der Größe der Anlage, dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Nutzung des erzeugten Stroms ab.
Betreiber müssen bestimmte Angaben machen, um die Steuerbehörden korrekt zu informieren. Dazu zählen:
- Einnahmen
- Betriebsausgaben
- Berechnung der Umsatzsteuer
- Steuerliche Sonderregelungen
Angabe der Einnahmen aus der PV-Anlage
Die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom ins Netz oder aus der privaten Nutzung müssen angegeben werden. Hierzu gehören:
- Vergütung aus der Einspeisung: Die Beträge, die Sie vom Netzbetreiber für den eingespeisten Strom erhalten haben
- Eigenverbrauchswert: Falls der erzeugte Strom selbst genutzt wird, muss der Gegenwert dieses Verbrauchs berechnet und angegeben werden.
Angaben zu den Betriebsausgaben
Die Betriebsausgaben können von den Einnahmen abgezogen werden, um den steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln. Dazu gehören:
- Anschaffungskosten: Kosten für die Anschaffung und Installation der Anlage
- Wartungskosten: Ausgaben für die Wartung einer Solaranlage und eventuelle Reparaturen
- Versicherungen: Beiträge, wenn Sie eine Photovoltaikanlage versichern
- Zinsen für Darlehen: Falls die Anlage über einen Kredit finanziert wurde, können die Zinsen geltend gemacht werden.
- Abschreibungen: Die Anlagekosten können über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Berechnung der Umsatzsteuer
Je nach Regelung kann die Anlage der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. In diesem Fall sind folgende Angaben erforderlich:
- Eingenommene Umsatzsteuer: Steuer, die auf Einnahmen aus der Einspeisung oder anderen verkauften Leistungen entfällt
- Vorsteuerabzug: Steuer, die Sie auf betriebliche Ausgaben wie Anschaffung oder Wartung gezahlt haben und zurückerhalten können
- Kleinunternehmerregelung: Falls keine Umsatzsteuer erhoben wird, sollte dies entsprechend vermerkt werden.
Steuerliche Sonderregelungen
Einige Regelungen können steuerliche Erleichterungen bieten:
- Vereinfachungsregelungen für Kleinanlagen: Anlagen bis zu einer bestimmten Größe können steuerfrei gestellt werden.
- Rückwirkende Steuerbefreiung: Möglichkeit, kleinere PV-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend von der Steuerpflicht zu befreien
4. Was gilt für Unternehmen bei der Steuer von PV-Anlagen?
Photovoltaikanlagen gewinnen auch bei Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Für Unternehmen, die eine PV-Anlage installieren oder betreiben, ergeben sich zahlreiche steuerliche Aspekte, die von der Planung bis zum laufenden Betrieb beachtet werden müssen. Diese betreffen insbesondere die Umsatzsteuer, die Ertragsteuer und die Abschreibungen.
Die folgenden steuerlichen Vorgaben und deren Umsetzung sind dabei insbesondere von Bedeutung:
- Umsatzsteuerliche Behandlung
- Ertragssteuerliche Berücksichtigung
- Abschreibungsmöglichkeiten
- Vorsteuerabzug bei der Anschaffung
- Besteuerung des Eigenverbrauchs
- Einnahmen aus der Einspeisevergütung
Umsatzsteuerliche Behandlung von PV-Anlagen
Unternehmen, die eine PV-Anlage betreiben, können grundsätzlich auch als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne gelten. Dies bedeutet, dass sie für die Lieferung von Strom Umsatzsteuer erheben und abführen müssen. Unternehmen sollten prüfen, ob sie dabei von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen oder zur Regelbesteuerung optieren wollen. Die Regelbesteuerung bietet in der Regel den Vorteil des Vorsteuerabzugs.
Es ist ratsam, eine klare Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung bereits bei der Anschaffung der PV-Anlage zu treffen. Eine korrekte Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben ist essentiell, um Steuererklärungen fehlerfrei einzureichen.
Ertragsteuerliche Berücksichtigung einer Photovoltaikanlage
Die Erträge aus der Einspeisung von Strom stellen Betriebseinnahmen dar und unterliegen der Ertragsteuer. Betriebsausgaben wie Anschaffungs- und Betriebskosten können in diesem Zusammenhang steuermindernd geltend gemacht werden.
Unternehmen sollten eine detaillierte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben führen und alle steuerlich relevanten Belege aufbewahren, um steuerliche Vorteile voll auszuschöpfen.
Welche Abschreibungsmöglichkeiten bieten sich für Unternehmen?
Photovoltaikanlagen gelten als Wirtschaftsgüter und unterliegen den Abschreibungsvorschriften. In der Regel kann eine PV-Anlage über einen Zeitraum von 20 Jahren linear abgeschrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber auch Sonderabschreibungen möglich.
Als Unternehmen sollten Sie prüfen, welche Abschreibungsmodelle für Sie steuerlich am vorteilhaftesten sind.
Wie lässt sich der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung geltend machen?
Bei der Anschaffung einer PV-Anlage können Unternehmen die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern, sofern sie zur Regelbesteuerung optiert haben. Dies setzt voraus, dass die Photovoltaikanlage unternehmerisch genutzt wird.
Wie wird die Besteuerung des Eigenverbrauchs gehandhabt?
Wenn ein Unternehmen den erzeugten Strom teilweise selbst verbraucht, unterliegt dieser Eigenverbrauch der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis des Stroms oder der Selbstkostenpreis.
Dazu ist es erforderlich, die selbst verbrauchte Strommenge genau zu erfassen. Unternehmen sollten in diesem Zusammenhang geeignete Messsysteme installieren, um die Werte regelmäßig zu dokumentieren.
Versteuerung von Einnahmen aus der Einspeisevergütung
Die Einspeisevergütung für den ins Netz eingespeisten Strom stellt steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Die genaue steuerliche Behandlung hängt dabei von der Rechtsform des Unternehmens und der gewählten Besteuerungsart ab.
5. Von welchen Förderungen kann man bei Photovoltaikanlagen profitieren?
Photovoltaikanlagen spielen beim Ausbau erneuerbarer Energien eine Schlüsselrolle, da sie eine saubere und nachhaltige Energiequelle darstellen. Neben ökologischen Vorteilen tragen Photovoltaikanlagen auch zur Reduktion von Energiekosten bei. Um den Ausbau dieser Technologie zu fördern, gibt es eine Vielzahl von Zuschüssen zu Solaranlagen, die Hausbesitzer, Unternehmen und Kommunen in Anspruch nehmen können.
Neben der Einspeisevergütung profitieren Anlagenbetreiber von zinsgünstigen Krediten der KfW-Bankengruppe. Auch viele Bundesländer und Kommunen bieten Zuschüsse oder spezielle Förderprogramme an – etwa zur Kombination von Photovoltaik und Stromspeichern. Darüber hinaus können Steuervergünstigungen die Wirtschaftlichkeit erheblich steigern.
Welche Fördermöglichkeiten gibt es für Verbraucher?
Verbraucher können bei der Installation von Photovoltaikanlagen von staatlichen Programmen, regionalen Zuschüssen und Steuererleichterungen profitieren. Diese Förderungen von Photovoltaik sollen die Anschaffungskosten senken, die Rentabilität der Anlagen steigern und den Umstieg auf nachhaltige Energiequellen erleichtern.
Ein zentraler Bestandteil der Förderung ist die KfW-Bank, die zinsgünstige Kredite und Zuschüsse für Solaranlagen bereitstellt. Daneben gibt es regionale Förderprogramme, die je nach Bundesland unterschiedliche Anreize bieten. Steuerliche Vorteile wie die Möglichkeit, die Umsatzsteuererstattung bei der Anschaffung geltend zu machen, sowie Einnahmen aus der Einspeisevergütung, runden die finanziellen Vorteile ab.
Welche Fördermöglichkeiten gibt es für Unternehmen?
Unternehmen in Deutschland haben verschiedene Fördermöglichkeiten, um die Installation von Photovoltaikanlagen finanziell attraktiv zu gestalten. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bietet zinsgünstige Kredite an, die Investitionen in Photovoltaikanlagen unterstützen.
Zudem gibt es regionale Förderprogramme, die je nach Bundesland oder Kommune Zuschüsse oder weitere finanzielle Anreize bieten. Es empfiehlt sich, bei lokalen Behörden oder Energieagenturen Informationen über spezifische Fördermöglichkeiten einzuholen.
Zusätzlich profitieren Unternehmen von der Einspeisevergütung gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG), die für ins öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom über einen Zeitraum von 20 Jahren eine feste Vergütung garantiert. Die genaue Höhe der Vergütung variiert je nach Anlagengröße und Inbetriebnahmezeitpunkt.
6. FAQ zur Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen
Sind PV-Anlagen 2025 noch steuerbefreit?
Ja, auch im Jahr 2025 sind PV-Anlagen steuerbefreit, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Steuerbefreiung soll den Ausbau erneuerbarer Energien fördern und gilt sowohl für die Umsatzsteuer auf Anschaffung und Installation als auch für Erträge aus dem Betrieb der Anlage.
Hier sind die wichtigsten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von PV-Anlagen 2025:
– Anlagengröße: Die Steuerbefreiung gilt für Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kWp pro Einheit.
– Standort: Die Anlage muss auf einem Wohngebäude, einem öffentlichen Gebäude oder einem Gebäude, das dem Gemeinwohl dient, installiert sein.
– Betreiberstatus: Die Steuerbefreiung richtet sich an Betreiber, die die Anlage vorwiegend privat nutzen und keine gewerbliche Absicht verfolgen.
– Eigenverbrauch: Der erzeugte Strom soll überwiegend für den Eigenbedarf genutzt werden – überschüssiger Strom kann ins Netz eingespeist werden.
– Inbetriebnahme: Die Anlage muss nach den aktuellen technischen Standards installiert und betriebsbereit sein.
Bis wie viel kW ist eine Photovoltaikanlage steuerfrei?
Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW sind steuerfrei, wenn sie auf Einfamilienhäusern oder auf zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden installiert sind. Diese Regelung gilt sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Umsatzsteuer.
Die Steuerbefreiung erleichtert insbesondere Privathaushalten den Einstieg in die Eigenstromversorgung und trägt dazu bei, die Energiewende zu unterstützen. Es ist jedoch ratsam, sich im Detail von erfahrenen Experten beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen im jeweiligen Fall erfüllt sind.
Sind Einnahmen aus Photovoltaik steuerpflichtig?
Einnahmen aus Photovoltaikanlagen können steuerpflichtig sein, es gibt jedoch Ausnahmen. Ob Steuern gezahlt werden müssen, hängt von der Größe der Anlage, dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Nutzung der Einnahmen ab. Ab 2023 wurde eine Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen eingeführt, die auch 2025 gilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ziel ist es, die Installation von Photovoltaikanlagen zu fördern und den bürokratischen Aufwand zu verringern.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von PV-Anlagen:
– Leistungsgrenze: Die Anlage darf eine maximale Bruttoleistung von 30 kWp haben.
– Private Nutzung: Die erzeugte Energie sollte vorwiegend selbst genutzt werden; Überschüsse, die ins Netz eingespeist werden, bleiben aber steuerfrei.
– Standort: Die Regelung greift nur für Anlagen, die in Deutschland betrieben werden.
– Keine Gewerbesteuerpflicht: Betreiber sollten keine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit mit der PV-Anlage ausüben.
Was ist die Kleinunternehmerregelung bei Photovoltaik?
Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ermöglicht es Betreibern von Photovoltaikanlagen, keine Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen abzuführen, sofern ihr jährlicher Umsatz eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.
Allerdings können Kleinunternehmer die Vorsteuer für Anschaffungs- und Betriebskosten ihrer Anlage nicht geltend machen. Daher ist es sinnvoll, die Regelung sorgfältig zu prüfen, denn: Wenn hohe Anfangsinvestitionen anfallen, kann der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und die Nutzung der Regelbesteuerung finanziell vorteilhafter sein.
Wie beantrage ich die Kleinunternehmerregelung für Photovoltaik?
Der Antrag für die Kleinunternehmerregelung erfolgt in der Regel über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie nach der Inbetriebnahme Ihrer PV-Anlage ausfüllen. Im Abschnitt zur Umsatzsteuer können Sie angeben, dass Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten.
Wichtig ist, dass Sie die Entscheidung rechtzeitig treffen, da die Regelung nur bei der Anmeldung oder zum Beginn eines neuen Kalenderjahres geltend gemacht werden kann.
Wo wird in der Steuererklärung die PV-Anlage angegeben?
Photovoltaikanlagen werden in der Steuererklärung im Anlagevermögen oder als Einnahmen aus Einkünften aus Gewerbebetrieb erfasst – abhängig von ihrer Nutzung. Betreiber, die Strom ins öffentliche Netz einspeisen und Einnahmen erzielen, müssen diese in der Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) und der Anlage G (Gewerbliche Einkünfte) angeben.