Das Wichtigste in Kürze
- Das neue Solarspitzengesetz ist am 1. März 2025 in Kraft getreten.
- Es umfasst neue Regeln für PV-Anlagen ab 7 kWp installierter Leistung.
- Eine Pflicht zur Fernsteuerbarkeit der Anlage besteht ab 2026.
- Smart Meter werden für größere Anlagen verpflichtend.
- Bestandsanlagen müssen bis 2029 nachrüsten, sofern sie vom Gesetz betroffen sind.
Sie interessieren sich für eine Solaranlage und sind unsicher, was das neue Solarspitzengesetz für Sie bedeutet?
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Inhaltsverzeichnis
1. Was ist das Solarspitzengesetz?
Das Solarspitzengesetz (Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen) wurde am 24. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es regelt neue Anforderungen an Solaranlagen, um eine Überlastung der Stromnetze zu verhindern und die Energiewende effizient umzusetzen.
Das Gesetz soll daher die Einspeisung von Solarstrom besser steuern, Netzengpässe verhindern und die Digitalisierung im Energiesektor vorantreiben.
Warum wurde das Solarspitzengesetz beschlossen?
Das Solarspitzengesetz wurde beschlossen, um den Ausbau der Solarenergie besser mit der Stabilität der Stromnetze zu verbinden. Mit der zunehmenden Zahl von Photovoltaikanlagen steigen auch die Anforderungen an das Netzmanagement. Das Gesetz setzt gezielt an den wichtigsten Herausforderungen an:
- Netzstabilität verbessern: Solarstrom muss künftig besser steuerbar sein, um das Stromnetz bei hoher Einspeisung nicht zu überlasten.
- Bürokratie abbauen: Betreiber kleiner PV-Anlagen profitieren von einfacheren Anmelde- und Anschlussverfahren.
- Digitalisierung fördern: Durch den verpflichtenden Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter) wird die Steuerung dezentraler Anlagen erleichtert.
- Erzeugungsspitzen kontrollieren: An sonnigen Tagen erzeugter Überschussstrom soll gezielt geregelt werden, um Netzeingriffe zu minimieren.
- Flexibilität im Netz erhöhen: Flexible Netzanschlussverträge ermöglichen eine dynamische Anpassung der Einspeisung an die Netzkapazität.
- EU-Vorgaben umsetzen: Mit dem Gesetz erfüllt Deutschland die europäischen Anforderungen zur besseren Integration erneuerbarer Energien und zur Digitalisierung der Energiewende.
Wann tritt das Solarspitzengesetz in Kraft?
Das Solarspitzengesetz wurde im Februar 2025 beschlossen und ist am 1. März 2025 in Kraft getreten. Bestimmte Regelungen – insbesondere zur Steuerbarkeit kleinerer Anlagen – gelten aber erst ab 1. Januar 2026.
Ab wann gilt das Solarspitzengesetz?
Das neue Solarspitzengesetz gilt ab 01. März 2025. Davon betroffen sind folgende Anlagen:
- Neue PV-Anlagen: alle Anlagen, die ab dem 01.03.2025 ans Netz gehen
- Bestandsanlagen: Für bestehende Anlagen >7 kWp gilt eine Nachrüstpflicht bis spätestens 1. Januar 2029
Zeitpunkt | Regelung |
1. März 2025 | Inkrafttreten für neue PV-Anlagen |
1. Januar 2026 | Steuerbarkeitspflicht für neue Anlagen ab 7 kW |
1. Januar 2029 | Ende der Übergangsfrist für Bestandsanlagen |
2. Welche Änderungen bringt das Solarspitzengesetz ab 2025 für PV-Anlagen?
Mit dem Solarspitzengesetz werden neue und bestehende Photovoltaik-Anlagen gezielt in die Netzsteuerung eingebunden. Damit soll die Stabilität des Stromnetzes auch bei steigenden Einspeisemengen aus Solarenergie sichergestellt werden. Je nach Inbetriebnahmedatum und Anlagengröße gelten unterschiedliche Pflichten:
- Neue Anlagen ab 7 kW, die ab März 2025 ans Netz gehen, müssen bereits bei Inbetriebnahme steuerbar sein und ein intelligentes Messsystem verwenden.
- Bestandsanlagen über 7 kW, die vor März 2025 installiert wurden, erhalten eine Übergangsfrist und müssen bis spätestens 2029 nachgerüstet werden.
- Kleinere Anlagen unter 7 kW und Steckersolargeräte bis 2 kW sind von den neuen Steuerungsanforderungen befreit.
Was sind die wichtigsten Regelungen des Solarspitzengesetzes?
Das sind die wichtigsten Regelungen des Solarspitzengesetzes:
- Pflicht zur Fernsteuerbarkeit von Anlagen: ab 2026 für alle neuen Anlagen >7 kW
- Einsatz intelligenter Messsysteme: Smart Meter für neue Anlagen verpflichtend
- Flexible Netzanschlussverträge: dynamische oder statische Begrenzungen möglich
- Nachrüstpflicht Bestandsanlagen: Anlagen >7 kW müssen bis 2029 steuerbar sein
- Preisdeckelung Smart Meter: Max. 20 € Betriebskosten pro Jahr bei kleinen Anlagen
- Anreize für freiwillige Steuerbarkeit: reduzierte Netzentgelte möglich
Pflicht zur Fernsteuerbarkeit von PV-Anlagen
Ab 2026 müssen neue Anlagen ab 7 kW fernsteuerbar sein. Auch bei Bestandsanlagen muss diese Fähigkeit bis spätestens 2029 nachgerüstet werden.
Anforderung | Gilt ab | Gilt für |
Fernsteuerbarkeit | 2026 | Neue Anlagen >7 kW |
Nachrüstpflicht | 2029 | Bestandsanlagen >7 kW |
Pflicht zu Smart Metern
Mit dem Solarspitzengesetz wird die Ausstattung von Solaranlagen mit intelligenten Messsystemen – sogenannten Smart Metern – verpflichtend. Betroffen sind alle neuen Anlagen ab 7 kW sowie bestehende Anlagen, die nachgerüstet werden müssen.
Ein Smart Meter ist ein moderner Stromzähler, der den Energieverbrauch und die Einspeisung automatisch misst und die Daten digital übermittelt. Er ermöglicht Netzbetreibern, Einspeisedaten in Echtzeit zu erfassen und – falls nötig – die Einspeisung einzelner Anlagen fernzusteuern.
Wichtig für Anlagenbetreiber:
- Neue PV-Anlagen ab 7 kW müssen ab 2025 mit einem Smart Meter ausgestattet sein.
- Für bestehende Anlagen über 7 kW gilt eine Nachrüstpflicht bis spätestens 2029.
- Steckersolargeräte und kleine Anlagen unter 7 kW bleiben ausgenommen.
- Der Betrieb eines Smart Meters ist gesetzlich gedeckelt: Bei Anlagen bis 15 kW dürfen die jährlichen Betriebskosten maximal 20 € betragen.
Flexible Netzanschlussverträge
Neue dynamische Netzanschlussvereinbarungen ermöglichen es, Einspeisungen flexibel an die Netzkapazität anzupassen. Der Vorteil für Betreiber: schnellere Netzanschlüsse und Kostenersparnisse durch reduzierte Anforderungen.
Nachrüstpflicht für Bestandsanlagen
Bestehende Anlagen über 7 kWp müssen bis spätestens 1. Januar 2029 steuerbar gemacht werden.
Was zu beachten ist:
- Frühzeitig Planung und Technik klären.
- Fördermöglichkeiten für Nachrüstungen prüfen.
Preisdeckelung bei Smart-Meter-Betriebskosten
Für Betreiber kleiner PV-Anlagen wird der Betrieb eines Smart Meters auf 20 € pro Jahr gedeckelt. Dies schützt vor versteckten Folgekosten.
Anreize bei freiwilliger Steuerbarkeit
Wer seine Anlage freiwillig für Steuerungsmaßnahmen bereitstellt, profitiert von verringerten Netzentgelten. Das bedeutet: geringere Betriebskosten und eine bessere Amortisation der Solaranlage.
3. Solarspitzengesetz 2025: Worauf muss ich bei Solaranlagen jetzt achten?
Darauf sollten Sie durch das Solarspitzengesetz bei Ihrer Solaranlage jetzt achten:
- Neue Anlagen >7 kW steuerbar planen.
- Smart Meter frühzeitig installieren.
- Nachrüstbedarf bestehender Anlagen prüfen.
- Flexible Anschlussverträge nutzen.
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4. FAQ zum Solarspitzengesetz
Wie wird die Netzstabilität durch das Solarspitzengesetz sichergestellt?
Durch die Pflicht zur Steuerbarkeit und flexible Einspeiseregulierungen wird verhindert, dass Stromnetze bei hoher PV-Erzeugung überlastet werden.
Was regelt das Solarspitzengesetz?
Das regelt das Solarspitzengesetz:
– Steuerbarkeitspflicht für PV-Anlagen ab 7 kW
– Einführung von Smart Metern
– Flexible Netzanschlussverträge
– Preisdeckelung beim Smart-Meter-Betrieb
– Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen
Für wen gilt das Solarspitzengesetz?
Das Solarspitzengesetz gilt für Betreiber neuer und bestehender Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung ab 7 kW. Neue PV-Anlagen ab 7 kW, die ab dem 1. März 2025 ans öffentliche Stromnetz angeschlossen werden, müssen von Anfang an die neuen Anforderungen erfüllen – insbesondere die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit und die Ausstattung mit einem Smart Meter.
Für Bestandsanlagen mit mehr als 7 kW, die bereits vor März 2025 installiert wurden, gilt eine Nachrüstpflicht: Bis spätestens 1. Januar 2029 müssen sie so ausgestattet sein, dass sie bei Bedarf vom Netzbetreiber gesteuert werden können.
Ausgenommen vom Gesetz sind Kleinstanlagen mit weniger als 7 kW installierter Leistung (z. B. Balkonkraftwerke oder kleine Dachanlagen) und Steckersolargeräte bis 2 kW.
Fällt die Einspeisevergütung durch das Solarspitzengesetz weg?
Nein, die Einspeisevergütung bleibt bestehen. Das Solarspitzengesetz ändert nichts am Grundprinzip der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die genauen Vergütungshöhen richten sich weiterhin nach der Anlagengröße, dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der jeweils aktuellen EEG-Vergütungstabelle.
Für bestimmte Betreiber wird die Einspeisung sogar attraktiver gestaltet:
– Wer seinen gesamten erzeugten Solarstrom ins öffentliche Netz einspeist (Volleinspeiser), erhält künftig höhere Vergütungssätze.
– Anlagenbetreiber, die Eigenverbrauch und Einspeisung kombinieren, profitieren ebenfalls weiterhin von festen Einspeisevergütungen, sofern sie ihre Anlagen ordnungsgemäß anmelden und betreiben.